Vereinsordnung
§ 1 Rechtsgrundlage
Der Verein zur Förderung der Kirchenmusik St.Laurentius Egem e.V. hat bei seiner Gründung eine Vereinssatzung beschlossen, auf deren Grundlage die Mitgliederversammlung die folgende Vereinsordnung beschlossen hat.
§ 2 Aufgaben des Vorstands
Das Protokoll jeder Vorstandssitzung ist an jedes Vorstandsmitglied durch den Schriftführer auszuhändigen.
Die einzelnen Mitglieder des Vorstands können einzelne konkrete Aufgaben an
Dritte delegieren. Die VorstandsmitgIieder teilen sich intern die Aufgabenbereiche
untereinander zu.
Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen. Er betreibt Öffentlichkeitsarbeit.
Ihm obliegen die Organisation vereinsinternen Aktivitäten, wie Versammlungen, Fahrten,
Feste und die Koordination kirchenmusikalischer Veranstaltungen.
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1.Vorsitzenden, soweit von ihm beauftragt oder im Falle
seiner Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung.
Der Schriftführer führt bei allen Vorstandsbesprechungen und Mitgliederversammlungen
Protokoll.
Der Schatzmeister ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Buchführung aller Einnahmen und Ausgaben und hat darüber Rechnung zu legen.
Der 1. Vorsitzende bestimmt aus dem Kreise des Vorstands die übrigen Verantwortlichkeiten für die einzelnen Angelegenheiten des Vereins.
Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
§ 3 Mitgliederversammlung (MVS)
Einberufung:
Die MVS ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch einmal im Vereinsjahr innerhalb des ersten Quartals.
Nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist die MVS binnen 3 Monaten einzuberufen.
Zusätzlich kann der Vorstand durch Bekanntmachung in der Tagespresse, vorzugsweise in der Tegernseer Zeitung/-Seegeist, die Einberufung von Mitgliederversammlungen bekanntmachen.
Die MVS kann festlegen, Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall zu bestimmten Geld oder Dienstleistungen verpflichten würden, nur nach vorheriger Zustimmung durch den Vorstand vorgenommen werden dürfen.Diese Regelungen werden von der MVS je nach der wirtschaftlichen Lage und Budgetplanung für jedes Vereinsjahr festgelegt.
Unter der Voraussetzung einer satzungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Beschlussfähigkeit der MVS auch bei Anwesenheit einer Minderheit der Mitglieder gegeben.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.
Es wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt.
Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet jedoch auf Antrag die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Auf Antrag von mindestens 5 anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Zur Anderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder als Nein-Stimmen.
Die Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse isfi in Form eines Protokolls vom Schrifrführer
anzufertigen und vom 1..Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die MVS.
Der Mitgliederbeitrag kann für Minderjährige und Ehegatten ermäßigt werden.
Jedes Mitglied soll sich mit der Aufnahme in den Verein mit dem Bankeinzugsverfahren für die Zahlung des Mitgliedsbeitrages und etwaiger durch die Mitgliederversammlung beschlossener weiterer Kostenbeiträge bereit erklären. Insoweit ermächtigt jedes Mitglied den Verein widerruflich, diese Beträge mittels Lastschrift vom angegebenen Konto abzubuchen und verpflichtet sich zur
unverzüglichen Meldung jeder Änderung der Bankverbindung an den Schatzmeister. Diese Regelung
kann ohne Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung jederzeit durch die
Vereinsordnung den jeweiligen Bedürfnissen angepasst werden.
Mitglieder, die über den Schluß des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im
Verzuge sind, welden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluß aus
dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluß faßt. Zahlungsunfähigkeit aufgrund
einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass.
Die Entscheidung trifft der Vorstand.
§ 5 Zuschüsse an Vereinsmitglieder in besonderen Fällen
Die MVS kann in Einzelfällen über die Bezuschussung bei der privaten Anschaffung von
Musikinstrumenten oder Notenmaterial, deren Verwendung überwiegend im Vereinsinteresse
stehen, Entschließungen treffen.
§ 6 Abschlussbestimmungen
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag von Vereinsmitgliedem die Vereinsordnung mit
einfacher Stimmenmehrheit ändern oder/und ergänzen. Anträge sind in die Tagesordnung der
MVS aufzunehmen.
Rottach-Egern, 9.1 1 .94
Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet
Verein zur Förderung der Kirchenmusik St. Laurentius Egern e.V.
Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz "e. V."
Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
Sitz des Vereins ist die Gemeinde Rottach-Egern.
Das Vereinsjahr beginnt am 1.Januar und endet am 31.Dezember eines jeden Jahres.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Förderung, Pflege und Fortentwicklung der Kirchenmusik.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Wahrnehmung insbesondere folgender Aufgaben :
1. Pflege und Fortentwicklung des kirchlichen Liedgutes, Chorgesangs und der kirchlichen Instrumentalmusik;
2. Durchführung von kirchenmusikalischen Veranstaltungen;
3. Anwerbung und Förderung von Mitgliedern für Chor und Orchester;
4. Ausbau und Pflege des Instrumentariums unter Einbeziehung der neuen Orgel;
5. Ausbau und Pflege des Notenarchivs.
Die Mitgliederversammlung stellt allgemeine Richtlinien für die Umsetzung der Förderzwecke auf.
Die Durchführung der Fördermaßnahmen obliegt dem Vorstand.
Zu den Aufgaben des Vereins gehört ferner, Vorschläge für kirchenmusikalische Veranstaltungen in der katholischen Pfarrkirche St. Laurentius Egern nach Inhalt und Ausführung zu unterbreiten und mit den Verantwortlichen abzustimmen, auch und insbesondere im Rahmen von Messen vor allem an den kirchlichen Feiertagen wie insbesondere Weihnachten, Passionszeit, Ostern, Pfingsten, Patrozinium.
Der Verein verfolgt gemeinnützige, kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften.
Da der Verein keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gilt er als Idealverein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Beiträge und andere Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet; Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzulässig.
Ausgenommen hiervon sind
1.Vergütungen für besondere Dienstleistungen durch Mitglieder, welche üblicherweise sonst nur von Dritten für den Verein erledigt werden könnten,
2.die Überlassung von vereinseigenen Vermögensgegenständen an Mitglieder wie zum Beispiel Noten- material, Instrumenten, Räumlichkeiten zur vorübergehenden Nutzung. Über die Art und Weise solcher Zuwendungen beschließt der Vorstand.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Dies gilt gleichermaßen für natürliche und juristische Personen. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter schriftlich zustimmen. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Alle Mitglieder des Vereins haben einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird
von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist bei Beginn der Mitgliedschaft,
sonst jeweils am 4.Werktag im Februar eines jeden Vereinsjahres fällig. Die Vereinsordnung regelt
die Zahlungsweise. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft/Austritt/Ausschluss aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss auf Antrag aus dem Kreise der Mitglieder. Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung ( MVS )
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines Jahres statt.
Eingeladen wird durch Rundschreiben.
Bei der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgesetzte Tagesordnung und der Gegenstand
der Beschlussfassung mitzuteilen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
1.wenn es das Interesse des Vereins erfordert;
2.wenn ein Vorstandsmitglied ausgeschieden ist;
3.wenn der fünfte Teil der Mitglieder die Berufung einer Versammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand:
1. zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung mind.3 Wochen,
2. zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mind.1 Woche vor dem angesetzten Versammlungstag. Der Versammlungstermin ist innerhalb von 5 Wochen ab satzungsgemäßer Antragstellung anzusetzen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Ausführungsbestimmungen in der Vereinsordnung, Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins.
Im Übrigen gelten die Regelungen in der Vereinsordnung, insbesondere zur Form der Einberufung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand (§ 26 BGB) leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Zahl von Vereinsmitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem oder mehreren Beisitzern.
Tritt ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode zurück oder endet sein Amt in anderer Weise, z.B. durch Beendigung seiner Mitgliedschaft, kann an seiner Stelle durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder mit Mehrheitsbeschluss des Vorstands aus dem Kreise der Vereinsmitglieder ein neues Mitglied zur kommissarischen Amtsführung in den Vorstand mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
Im Übrigen gelten die Regelungen in der Vereinsordnung.
§ 9 Beirat des Vereins
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.
§ 10 Kassenwesen
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Verantwortlich ist hierfür der Schatzmeister.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die mindestens einmal pro Vereinsjahr eine Kassenprüfung vornehmen. Der Schatzmeister und die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung auf Anforderung über das Finanzwesen des Vereins zu berichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Katholische Kirchenstiftung Egern, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Erhaltung und weiteren Pflege der Kirchenmusik zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in Kraft, sobald sie im Vereinsregister beim Amtsgericht München bekannt gemacht ist.
Die Vereinsordnung ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.
Die Mitgliederversammlung kann die einzelnen Regelungen in der Vereinsordnung den jeweiligen Bedürfnissen während des Vereinslebens durch Beschlussfassung anpassen.
Fassung vom 9. Nov.1994,
ergänzt/geändert durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 4.5.2011,
zuletzt geändert durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 24.2.2016